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1913 begonnen hatte, da ihnen zur Zeit des Jn-
frafttretens des neuen Gejeßes noch keine Aufſ-
rüdtungsſtelle der Gruppe 2 zuſtand. '
Zur näheren Erläuterung dienen folgende
Beiſpiele: |
1. Ein Lehrer der alten Beſoldungsgruppe 1,
deſſen BDA. am 1. April 1916 begonnen hat,
behält dieſe BDA.
2. Ein Lehrer mit einem BDA. vom 1. Oktober
1912 erhält vom 1. Oktober 1927 ab ein BDA.
vom (1. Oktober 1927---14 =) 1. Oktober 1913.
3. Iſt einem Lehrer, der am 30, September 1927
in der Gruppe 1 bereits ein BDA. von 19 Jahren
(1. Oktober 1908) erdient hatte, wegen un-
befriedigender Leiſtungen vor dem 1. Oktober
1927 eine Aufrückungsſtelle der alten Be-
joldungs8gruppe 2 nicht verliehen worden, ſo
erhält er ein BDA. von 15 Jahren (1. Oktober
1912), da nach der Überleitungs8vorjichrift im
Abf. 3 die Verkürzung des BDA. nicht mehr
al3 vier Jahre betragen darf. |
Die Überleitungsvorſchrift ſieht ferner vor, daß
die Verkürzung de3 BDA. nicht verhindern darſ,
daß der Lehrer ſpäteſtens zwei Jahre vor der Exr-
reichung der Alter8grenze das Endgrundgehalt
erhält. Würde der oben unter 3 genannte Lehrer
Ichon am 1. Oktober 1929 die Alters8grenze erreichen,
jo würde ſich zunächſt ein BDA. vom 1. Oktober 1929
-- (2 + 20) = 1, Oktober 1907 ergeben. Da er
aber im günſtigſten Falle nur das alte BDA. in
der Beſoldungs8gruppe 1 vom 1. Oktober 1908 wieder
erhalten kann, iſt jein BDA. auch in der neuen
Beſoldungsgruppe auſ den 1. Oktober 1908 feſt-
zuſeßen.
. Lehrer mit den Bezügen der alten Beſoldungs-
gruppe 2 erhalten ihr BDA. um vier Jahre ver-
beſſert; wird ihnen jedoch eine Stellenzulage von
gewährt (Lehrer an gehobenen Klaſſen, |
800 RN
Hilfsſchullehrer), jo erhalten ſie im günſtigſten Falle
ein BDA. von 16 Jahren.
Lehrer mit den Bezügen der alten Beſoldungs8-
gruppe 3 erhalten ihr BDA. um acht Jahre ver-
bejjert.
Die Verbeſſerung de3 BDA. um vier oder acht
Jahre hat auch dann zu erfolgen, wenn das BDA.
der Gruppe 1 bei dem Auſſtieg von der Gruppe 1
nach der Gruppe 2 überhaupt nicht oder um weniger
als vier Jahre und bei dem Auſſtieg nach der
Gruppe 3 überhaupt nicht oder um weniger als acht
Jahre gekürzt worden iſt.
Bei Durchführung der Überleitungsvorſchrift iſt
noch folgendes zu beachten:
1. Sofern eine Kürzung des bi8herigen BDA. um
weniger als vier Jahre zu erſolgen hat, iſt das
neue BDA, ſtets auf den jeweiligen 1. Oktober
feſtzuſeben.
Beiſpiel: Ein Lehrermit dem bisherigen
BDA. der alten Beſoldung8gruppe 1 vom
1. Mai 1910 erhält vom 1. Oktober 1927 ab
ein BDA. vom 1. Oktober 1913.
- 2. In allen übrigen Fällen, in denen eine Neu-
feſtſezung des BDA. ſtattzufinden hat, iſt das
BDA. ſtets auf den jeweiligen Kalendertag ſeſt-
- zuſeßen.
Beiſpiel: Ein Lehrer mit dem biöSherigen
BDA. der alten Beſoldungs8gruppe 2 vom
1. Mai 1910 erhält ab 1. Oktober 1927 ein
BDA. vom 1. Mai 1906.
Zu 8 54.
Nr. 85. Die zur Zeit des Inkrafttretens des
neuen Beſoldungögeſeßes im Dienſt befindlichen, in
freien oder in nichtſreien Stellen auftrags8- oder
vertretungsweiſe vollbeſchäftigten oder in freien
Stellen einſtweilig angeſtellten Lehrer rü>en mit
ihrem um zwei Jahre verbeſſerten Vergütungs-
dienſtalter in die betreſſende Stuſe der neuen Grund-
vergütungsſäße, gegebenenfalls --- wenn ſeit dem
Beginn des jo verbeſſerten Vergütungsdienſtalters
fünf Jahre verſtrichen jind -- in das Anſangsgrund-
gehalt ein. Das weitere Auſrüken im Grundgehalt
erfolgt ohne Berüdſichtigung der Verbeſſerung des
Vergütungsdienſtalter3, aljo nur nach Maßgabe des
Vergütungsdienjſtalter8, das der Lehrer am 30. Sep-
tember 1927 hatte.
E83 erhält demnach bei der Überleitung ein Lehrer
im 1. Beſchäftigungs8jahr die Bezüge des 3. Be-
Ihäftigungsjahres,
im 2. Beſchäftigung38jahr die Bezüge des 4. Be-
Ihäftigungsjahres,
im 3. Beſchäftigungs8jahr die Bezüge des 5. Be-
jhäſtigungsjahres,
im 4., 5., 6. und 7. Beſchäftigungsjahr eine Grund-
vergütung in Höhe des Anſangsgrundgehalts
der neuen Beſoldungsgruppe,
im 8. und 9. Beſchäftigungsjahr die Bezüge der
2. Dienſtaltersſtuſe, |
im 10. und 11, Beſchäftigungsjahr die Bezüge
der 3. Dienſtalteröſtufſe dieſer Beſoldungs- -
gruppe ujw.
Bei der erſten endgültigen Anſtellung der Lehrer
muß die Verbeſſerung des Vergütungsdienſtalters
um zwei Jahre, die nur für die Überleitung in die
neuen Grundvergütungsſäße zugeſtanden iſt, für die
Feſtſtellung des BDA. außer Betracht bleiben. Den
Lehrern wird daher auf das BDA. die zwiſchen dem
Beginn des verbeſſerten BVergütungsdienſt-
alters und der erſten planmäßigen Anſtellung
liegende Zeit infoweit angerechnet, als jie ſieben
Jahre überſteigt, oder mit anderen Worten: es wird
von der tatjä<li< zurücgelegten Vergütungs-
dienſtzeit nur die Über fünf Jahre hinausgehende
Zeit angerechnet.
XII. Sclußvorſc<riften.
Zu 8 55.
Nr. 86. Die Vorſchrift ſoll verhindern, daß ein
Lehrer durc< das neue Geſet in ſeinen bisherigen
Bezügen verſchlechtert wird. Zum Vergleich ſind
die Dienſtbezüge nach dem Stande vom 30. Sep-
tember 1927 denen nac<h dem Stande vom 1. Ok-
tober 1927 gegenüberzuſtellen. Die Vorſchriſt kommt
nicht zur Anwendung, wenn ein Lehrer 3. B. nach
den Beſtimmungen des biöherigen VDG. erſt am
1. April 1928 ein höheres Gehalt erreicht hätte, als
e8 ihm an dieſem Tage nach dem neuen Geſeß
zuſteht. | |