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Zusammenstellung der angenommenen Thesen.
Ein Nachtquartier an Orten mit höheren Lehranstalten ist möglichst
zu vermeiden.
Der Aufenthalt in fremden Städten, besonders zur Nachtzeit, erfordert
die gewissenhafteste Obhut geitens der Lehrer.
Gemeingamen Ausflügen der Schule darf Sich ein Schüler nur aus
triftigen Gründen entziehen,
Die Teilnahme der Angehörigen der Schüler ist nicht unbedingt un-
Statthaſt.
Der Ausflug muſs von dem führenden Lehrer Sorgfältig vorbereitet
werden betreffs der Reiseroute, etwaiger wissengschaftlicher Zwecke und
Vorausbestellung der Verpflegung und der Nachtquartiere bei den
Wirten.
Die Schule hat das Recht, aus Gründen der Disziplin von den Aus-
flügen auszuschlieſsen.
IV. Das in der Cirkularverfügung vom 17. Juli 1886 für die Zahl und Aus-
dehnung der Ausflüge gegetzte Maſs ist im allgemeinen als ausreichend an-
zuerkennen.
C. Öffentliche Prüfungen,
Die öffentlichen Prüfungen gind abzuschaffen.
IV. Thema:
Wo nicht die örtlichen Verhältnisge zu der Begeitigung des
Nachmittagsunterrichtes nötigen, da ist dergelbe beizubehalten.
. In gröfseren Städten erscheint die Begeitigung des Nachmittags-
unterrichtes als ratgam.
Daſs von mehreren höheren Schulen einer Stadt die eine oder andere ein-
Seitig mit der Einführung der Neuerung vorgehe, ist nicht wünschenswert.
. Einen mehr als fünfstündigen Vormittagsunterricht behufs Begeitigung oder
Begchränkung des Nachmittagsunterrichtes einzuführen, ist unstatthaft.
Vor der fünften Unterrichtsstunde ist eine Pause von 15 Minuten erforderlich.
Berlin, Druck von W., Büxenstein,