Full text: Verhandlungen der ... Direktoren-Versammlung in der Provinz Westfalen - 26=76.1907 (26)

III. 
Leitsätze für die ohne Schriftliche Berichterstattung zur mündlichen 
Beratung gestellten zwei Themata. 
1. 
Behandlung der Realien beim Unterricht in den fremden 
Sprachen. 
Vorgeschlagen von: Gymnagialdirektor Prof. Dr. Herwig, Bielefeld. 
1. Zweck und Umfang der Realien. 
1. Die Realien haben keinen gelbständigen Wert, Sondern gie dienen in und mit der Lektüre 
dem Zwecke, die Schüler in das Geistes- und Kulturleben der Völker einzuführen. 
2. Eine zweckmäßige Behandlung der Realien hat eine zweckmäßige Auswahl de“ Lektüre 
zur Vorausgetzung. 
3. Die Lektüre ist 80 zu wählen, daß gie das Verständnis der Eigenart des fremden Vo'ks- 
tums und geiner Bedeutung für das unsrige anzubahnen geeignet ist. 
4. Abzuweisen ist daher jede Lektüre, auch 8chon in den Übungsbüchern, wenn zie 
2) das fremde Volkstum nicht genug berückgichtigt (vgl. das franzögische Elementar- 
buch von Plötz-Kares); 
b) Massen von Realien ohne geistigen Gehalt bietet (vgl. die 80genannten zusammen- 
hängenden Stücke in Ostermann-Müllers lateinischem Übungsbuche für VI, 8owie 
zahlreiche Stücke in Sammlungen franzögischer und englischer Schriftsteller, z. B. 
Geography of the Britieh Empire in Dickmanns Sammlung bei Renger); 
ec) nicht in das Zentrum, Sondern zur Peripherie des Volkstums führt (z. B. Wilamowitz 
Griechisches Lesebuch Band 11, Bahlsen-Hengesbach No. 40: In the far East). 
5. Auch bei zweckmäßiger Auswahl der Lektüre ist noch folgendes zu beachten: 
3) Nicht alle Gebiete der Realien Sind in gleichem Umfange heranzuziehen ; inSbegondere 
muß gich das Äußerliche einschränken (z. B. Topographische , Meteorologisches, 
Chronologisches); 
b) auf Systematische Vollständigkeit auch in engstem Rahmen ist zu verzichten (z. B. 
keine Literaturgeschichte, keine Geschichte der Philogophie, keine Kunstgeschichte 
im Abriß). 
11. Methodisches. 
6. Die Realien Sind nur heranzuziehen, wo es die Lektüre erfordert, nämlich 
a) zur Erklärung einzelner Stellen; 
b) zur Ermöglichung des Verständnisges ganzer Schriftwerke (griechisches Theater 
bei Sophokles, römisches Rechtswegen bei Cicero, Technik des franzögischen Dramas 
bei Corneille und Racine, Entwickelung der englischen Verfasgung bei Macaulay). 
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