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niß der allgemeinen Eintheilung der Erdoberfläche nach Na-
turgrenzen und eine mehr ins Einzelne gehende Kenntniß
von Europa, ſowohl nach den natürlichen als nah den bür-
gerlichen Verhältniſſen, und die Fähigkeit, Landcharten und
die künſtliche Erdkugel zur Verſinnlichung geographiſcher Ver-
hältniſſe mit Einſicht anzuwenden, verlangt.
Im Rechnen wird die Kenntniß unſeres zehntheiligen Zah-
lenſyſtems , Fertigkeit in den vier einfachen Rechnungsarten
in ganzen Zahlen und in Brüchen, Gewandtheit in der Auf-
löſung praktiſcher Aufgaben, Einſicht in die Gründe des Ver-
fahrens und eine richtige Anſiht von dem Stufengang bei
Ertheilung des Unterrichts im Rechnen, verlangt.
In der Erziehungslehre iſt die Prüfung nicht auf die
theoretiſche Kenntniß eines Syſtems, ſondern darauf zu rich-
ten, ob die Lehrerinun ein richtiges Urtheil über pädagogiſche
Gegenſtände hat, und mit den dur< Erfahrung bewährten
Schuleinrichtungen bekannt iſt,
Die Prüfung beſteht in der Anfertigung ſchriftlicher Arbei-
ten, in der Abhaltung einer oder mehrerer Probelectionen
- und in einer mündlichen Unterredung.
Bei der ſchriftlichen Prüfung werden jeder Lehrerinn eine
oder zwei Fragen über die 8. 8--13 genannten Gegenſtände
vorgelegt, welche ohne Hülfsmittel und unter Aufſicht eines
der Prüfenden ſchriftlich zu beantworten ſind.
Diejenigen Lehrerinnen, welche im Franzöſiſchen und im
Zeichnen geprüft werden wollen, haben auch in dieſen Gegen-
ſtänden Probearbeiten anzufertigen.
Die Probelectionen werden in der Regel über ſolc<e Gegen-
ſtände gehalten, welche den Lehrerinnen Gelegenheit geben,
ihre Gewandheit in der EntwiEelung von Begriffen zu zeigen.
Es wird den Prüfenden überlaſſen , hinſichtlich der Pro-
belectionen diejenige Form zu wählen, welche ſie den Um-
ſtänden für angemeſſen halten.
Die mündliche Prüfung wird hauptſächlich auf pädagogiſche
Gegenſtände und auf die allgemeine Bildung der zu prüfen-