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den Lehrerinnen gerichtet. Zugleiß ſvii fie den Prüfenden
Peherzeugung gewähren, in wiefern die in den ſchriftlichen
Arbeiten ober in der Probelection etwa begangenen Verſtöße
bloß auf Uebereilung oder auf Unkenntnis des Gegeuſtandes
beruhen. |
18) Ueber die Prüfung jeder Lehrerinn wird eine ſchrif liche Ver-
handlung aufgenommen, in welcher über die Leiſtungen der
Geprüften in jedem Gegenſtande ein beſtimmtes Frtheil aus-
zuſprechen iſt.
19) Die Zeugniſſe werden auf Grund der eben gedachten Ver«-
handlung und der mit vorzulegenden Prüfungsarbeiten unter
der Firma des unterzeimneten Shul-Collegii ausgefertigt und
an die S<hul-Deputation des Magiſtrats, zur Kennnißnahme
und Aughändigung an die Geprüfte, befördert.
20) Diejenigen Lehrerinnen, welche ihre Bildung in der mit der
neuen Tüchterſchule auf der Friedrichsſtadt verbundenen Bil:
dungsanſtalt für Lehrerinnen erhalten haven, werden nach
Beendigung ihrer Bildungszeit nach den vorſtehend angegebe-
nen Grundſäßen in der Anſtalt ſelbſt geprüft und haben, wenn
ſie ein vortheilhaftes Zeugniß erhalten, ſic) keiner ferneren
Prüfung ihrer Lehrfähigkeit zu unterziehen.
Berlin, den 12. Mai 1837.
Königl. Schul-Eollegium der Provinz Brandenburg.
Anmelde-Bogen.
1) Vollſtändiger Vor- und Zuname der Lehrerinn :
2) Gehburtsort:
3) Gehburtsjahr und Tags:
4) Name, Stand und Wohnort des Vaters:
5) Wo die zu prüfende Lehrerinn ihre Schulbildung erhal:
ten hat?
6) Ob und auf welche Weiſe dieſelbe ſich für das Schulamt
vorbereitet hat?
- 7) In welchen Verhältniſſen dieſelbe zuleßt geſtanden hat?
8) Ob und in welchen nicht allgemein erforderlichen Gegen-
ſtänden dieſelbe noch beſonders geprüft zu werden wünſcht: