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9) Angabe der von der Lehrerinn beigebrachten Zeugniſſe:
10) Urtheil des Geiſtlihen über die ſittlihe Befähigung der
Lehrerinn für das Schulfach.
18. Circulare
an die Herren Superintendenten und S<hul-Inſpec-
toren des Regierungsbezirks Frankfurt wegen Ein-
ziehung der Schulgeld-Reſte,
Rach der Rlerhöhſten Kabinetsordre vom 19ten Juni v. IJ.
(Geſeßſammlung 1836, Seite 198) ſoll das laufende oder aus
den leßten zwei Jahren rüEſtändige Schulgeld bei öffentlihen Schu-
len mit Ausnahme der Fälle, wo nach 5. 2. des allegirten Ge-
ſees eine Eremtion behauptet vder nach Fs. 3. auf richterliches
Gehör 9Örovocirt wird, -der executiviſchen Beitreibung durch die
bezügliche Verwaltungsbehörde unterliegen. Wenn nun gleichwohl
hier und da die Ortsobrigkeiten ein ſolches Geſchäft von ſich ab-
lehnen, ſo müſſen wir die Herren Landräthe auffordern, ſämmtliche
Ortsobrigkeiten ihres Kreiſes über ihre Verpflichtungen in dieſer
Hinſicht gehörig zu belehren, und ſie zur prompten erecutiven Ein-
ziehung der ihnen von den Sculvorſtänden, oder den Syuperin-
tendenten und Sculinſpectoren angezeigten Schulgeldsrü&ſtände,
innerhalb der durch das gedachte Geſeß bezeichneten Grenzen, an-
zuweiſen, etwanigen Beſchwerdeu aber, die über Säumigkeit der
. Ortsobrigkeiten erhoben werden möchten, ſogleich) abzuhelfen. Den
Scullehrern ſelbſt iſt es nicht geſtattet, unmittelbar auf Einzie-
hung ihrer Sculgeldforderungen bei den obrigkeitlihen Behörden
anzutragen. Es muß dies vielmehr unter genauer Feſtſtellung der
Beträge von den Sculvorſtänden oder Superintendenten und
Sculinſpectoren geſ<hehen. |
Frankfurt a. d. O., den 6. Juli 18837.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulweſen.
An
: fämmtliche Herren Landräthe und den
Magiſtrat zu Frankfur.