Full text: Schulblatt für die Provinz Brandenburg - 2.1837 (2)

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9) Angabe der von der Lehrerinn beigebrachten Zeugniſſe: 
10) Urtheil des Geiſtlihen über die ſittlihe Befähigung der 
Lehrerinn für das Schulfach. 
18. Circulare 
an die Herren Superintendenten und S<hul-Inſpec- 
toren des Regierungsbezirks Frankfurt wegen Ein- 
ziehung der Schulgeld-Reſte, 
Rach der Rlerhöhſten Kabinetsordre vom 19ten Juni v. IJ. 
(Geſeßſammlung 1836, Seite 198) ſoll das laufende oder aus 
den leßten zwei Jahren rüEſtändige Schulgeld bei öffentlihen Schu- 
len mit Ausnahme der Fälle, wo nach 5. 2. des allegirten Ge- 
ſees eine Eremtion behauptet vder nach Fs. 3. auf richterliches 
Gehör 9Örovocirt wird, -der executiviſchen Beitreibung durch die 
bezügliche Verwaltungsbehörde unterliegen. Wenn nun gleichwohl 
hier und da die Ortsobrigkeiten ein ſolches Geſchäft von ſich ab- 
lehnen, ſo müſſen wir die Herren Landräthe auffordern, ſämmtliche 
Ortsobrigkeiten ihres Kreiſes über ihre Verpflichtungen in dieſer 
Hinſicht gehörig zu belehren, und ſie zur prompten erecutiven Ein- 
ziehung der ihnen von den Sculvorſtänden, oder den Syuperin- 
tendenten und Sculinſpectoren angezeigten Schulgeldsrü&ſtände, 
innerhalb der durch das gedachte Geſeß bezeichneten Grenzen, an- 
zuweiſen, etwanigen Beſchwerdeu aber, die über Säumigkeit der 
. Ortsobrigkeiten erhoben werden möchten, ſogleich) abzuhelfen. Den 
Scullehrern ſelbſt iſt es nicht geſtattet, unmittelbar auf Einzie- 
hung ihrer Sculgeldforderungen bei den obrigkeitlihen Behörden 
anzutragen. Es muß dies vielmehr unter genauer Feſtſtellung der 
Beträge von den Sculvorſtänden oder Superintendenten und 
Sculinſpectoren geſ<hehen. | 
Frankfurt a. d. O., den 6. Juli 18837. 
Königl. Regierung. 
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulweſen. 
An 
: fämmtliche Herren Landräthe und den 
Magiſtrat zu Frankfur.
	        
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