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Abſchrift vorſteheuder Verfügung mit dem Auftrage, die Orts-
ſchulbehörden Ihres Bezirks hiernach anzuweiſen, und die Shul--
lehrer über die Unzuläſſigkeit der unmittelbaren Anbringung ihrer '
Anträge wegen Einziehung von Schulgeldsrücſtänden bei den
obrigkeitlichen Behörden zu belehren, und dieſelben anzuweiſen,
ſich an ihre unmittelbaren Vorgeſeßten in dieſer Hinſicht zu wen-
den, falls aber dieſe oder die Schulvorſtände und ſonſtige Orts-
ſc<hulbehörden ihnen nicht auf die gehörige Weiſe zu ihren Forde-
rungen helfen, ſich mit ihren Beſchwerden über dieſelben ſogleich
an die ihnen vorgeſeßten Herren Superintendenten zu wenden,
welche nöthigenfalls mittelſt Requiſition des landxäthlichen Amts
für die Befriedigung der Lehrer zu ſorgen haben.
Frankfurt a. d. O., den 6. Juli 1837.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kir<henverwaltung und das Schulweſen.
An )
ſämmtliche Herren Superintendenten vnd
Schulinſpectoven.
9.
Schulnadcricien,
1) Der höhern Stadtſchule auf der Königsſtadt in Berlin -
iſt von dem Königl. Miniſterium der geiſtlihen Unterrichts und
Medicinal-Angelegenheiten das Recht Entlaſſungsprüfungen in dem
Sinne der Juſtruction vom 8. März 1832 zu veranſtalten, de-
ſinitiv beigelegt worden.
2) Die von dem Graveur Hrn. Mahlmann derausgegebene
Charte von Aſien
iſt von dem Königl. Schul- Collegium der Provinz Brandenburg
auf beſondere Veranlaſſung des Königl. Miniſterii der geiſtl. 2c.
Angelegenheiten für den Schulgebrauch empfohlen worden. Ju
der deßhalb erlaſſenen Circularverfügung wird unter andern geſagt:
Von dem Graveur H. Mahlman hieſelbſt iſt im vorigen
Jahre eine Karte von Aſien herausgegeben worden, die nach dem