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6.
Perordnungen Königlicher Behörden.
Cirfular-Berfügung der Königlichen Regierung zu
Potsdam vom 17. April 1863, betreffend die
von den Prüparanden behufs ihrer Aufnahme in
die Seminarien beizubringenden Zeugniſſe.
Wir haben mißfällig wahrgenommen, daß junge Seminar-
Präparanden, welche tadelnswerthen Sinnes und Verhaltens
wegen von dieſer oder jener Präparanden-Anſtalt oder von irgend
einem Präparanden-Lehrer abgehen oder entlaſſen werden, ihrer
ſchlechten Zeugniſſe ungeachtet in andern Anſtalten oder bei an-
dern - Lehrern Behuſs ihrer weiteren Vorbereitung für ein Se-
minar Aufnahme finden.
Im Cinvernehmen mit dem Königlichen Provinzial - Schul-
Collegio, welches die Seminare hieſiger Provinz mit geeigneter
Inſtruction und Anweiſung verſehen wird, ordnen wir daher
hiermit an, daß die Präparanden behufs ihrer Aufnahme in die
Seminare Zeugniſſe nicht nur von der zulezt beſuchten Präpa-
vanden-Anſtalt oder von demjenigen Lehrer, deſſen Unterricht ſie
zulezt benutzt haben, ſondern auch von ven na< Ausweis ihrer
Lebensläufe 2c. etwa früher ſchon beſuchten Anſtalten 2c. beizu-
bringen haben, indem wir zugleich den Präparanden - Anſtalten
und Lehrern hieſigen Bezirks zur Pflicht machen und aufgeben,
ſich bei der Annahme ihrer Zöglinge vor Allem davon zu ver-
ſichern, daß dieſe in den von ihnen beſuchten Schulen over in
etwa früher ſchon benukten Präparanden-Anſtalten 2c. ſich durch
Gefinnung und Verhalten wohl empfohlen, mindeſtens aber keines
tadelhaften oder gar unſittlichen Betragens ſich ſchuldig gemacht
haben, widrigenfalls ſie um ſo mehr, als ſie nac<h Obigem den
Zwe ihrer Vorbereitung do< nicht erreihen würden, zurüczu-
weiſen ſind.
Ew. 2c. erhalten von dieſer Cirkular-Verfügung, welche auch
in den Kreis-Lehver-Conferenzen zu einem Gegenſtande dex Be-