102 Amtlicher Teil
im Übrigen durch meinen Runderlaß vom heutigen
Tage =“- E IVc 3/39 ---, betreffend Einrichtung
von Frauenfachſchulen, bereit8 aufgehoben (RMin.-
AmtsblDtſch Wiſſ. S. 95).
Die Beruſsbezeichnungen „Haushalt5pflegerin“,
„Hausbeamtin“ ov. ä. werden durch die neue Be-
zeichnung „Hauswirtſchaftsleiterin“ erſeßt.
Für die Neuregelung der Ausbildung wird
jolgendes beſtimmt:
1.
- Die Ausbildung zur Hauswirtſchaftsleiterin baut
jim auf der Staatsprüfung in der Hauswirtſchaft
auf, die den Abſchluß des Beſuches der Frauen-
fjachſchule bildet.
Nach Ablegung der Staatsprüfung in der
Hauswirtſhaft muß die Berufsanwärterin ein
Berufspraktikum von einem Jahr (einſchließlich
eines Urlaub3 bis zu 28 Tagen) ableiſten, um die
Anerkennung als Hauswirtjchaftsleiterin zu ex-
halten. Der dafür gewählte Betrieb muß von der
Leiterin einer Frauenfächſchule jeweils genehmigt
und die. Arbeit während. des Praktikums von ihr
fortlaufend Überwacht werden. Die Praktikantin
hat regelmäßig Berichte einzureichen; ihre Arbeit
im Betrieb iſt nach Möglichkeit gelegentlich. zu
beſichtigen.
1.
Für die Anerkennung als Hauswirtſchaftsleiterin
iſt eine beſondere Leiſtungsprüfung vor einem
ſtaatlichen Prüfungsausſchuß abzulegen (Anlage 1).
Bewerberinnen können dieſe Leiſtungsprüfung an
jeder vollaus8gebauten, von mir anerkannten Frauen-
fachſchule ablegen.
- Dem Prüfling iſt nach beſtandener Prüfung
eine Beſcheinigung nach anliegendem Muſter
(Anlage 2) auszuhändigen.
Berlin, den 1. Februar 1939.
Der Reichsminiſter
für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung.
R u ſt.
An die Unterrichtsverwaltungen der Länder (einſchl.
Oſterreich), den Herrn Reichskommiſſar für das
Saarland in Saarbrücken, die Herren Preußiſchen
Negierungspräſidenten und den Herrn Stadt-
präjidenten der Reichshauptſtadt Berlin (Ab-
teilung IV). -- E IVc 4 (a).
(RMinAmtsblDtſch Wiſſ. 1939 S, 101.)
*
Anlage 1.
Beſtimmungen
über die Anertennungsprüſung
zur Hauswirtſ<aftsleiterin,
1. Prüfungsanſtalt.
Prüfungen zur Hauswirtſchafts8-
an vollausgebauten Frauen-
Staatliche
leiterin finden
fachſchulen ſtatt.
. 2. Ort der Prüfung. -
Die Prüfung findet in den Räumen der Frauen-
fachſchule ſtatt.
. 3. Prüfungsausſ<uß.
Der Prüfungs8ausſchuß beſteht aus
23) dem Vertreter der Schulaufſichtsbehörde als
Prüſungsleiter,
b) der Direktorin der Frauenſachſchule,
c) zwei Fachlehrkräften,-
d) einer erfahrenen Hausſrau,
e) einer Hauswirtſchaftsleiterin.
Die Mitglieder werden von der Schulaufſichts-
behörde beſtimmt, ſie erhalten ein Bexruſungs-
ſchreiben. Die Mitglieder unter d und e werden
einer Vorſchlagsliſte entnommen, die zu d von
dem Deutſchen Frauenwerf und zu e von der
Deutſchen Arbeitsfront vorgelegt wird. Die Mit-
glieder des Ausſchuſſes ſind zur Amts8verſchwiegen-
heit verpflichtet.
Gäſte dürfen nur au8naohms8weiſe und mit Zu-
ſtimmung des Prüfungsleiter8 der Prüfung bei-
wohnen.
&. Zulaſſung zur Prüfung. .
Die Prüflinge haben die Prüfung in der Regel
an derjenigen Frauenfachſchule abzulegen, an der
ſie ſich der Staat8prüfung in der Hauswirtſchaſt
unterzogen haben. Sie können ſich aber auch
ausnahmsweiſe an jeder anderen vollausgebauten
Frauenfachſchule melden. Dieſer Antrag iſt näher
zu begründen.
Das. Geſuch um Zulaſſung zur Prüfung iſt an
den Prüfungsleiter über die Direktorin der in
Betracht kommenden Frauenfachſchule einzureichen.
Dem Zulaſſungs8geſuch ſind beizufügen:
1. ein vom Prüfling mit der Hand geſchriebener
Lebenslauf (mit Lichtbild),
2. das Zeugnis Über die beſtandene Staats8-
prüfung in der Hauswirtſchaft,
3. die Beſcheinigung über das nach der Staats-
prüfung in der Hauswirtſc<haft abgeleiſteie
Berufspraktikum,
4. ein polizeiliches Führungs8zeugnis Über die
Zeit nach Ablegung der Staatsprüfung.
Über die Zulaſſung zur Prüfung entſcheidet
der Prüfungsleiter unter Beiziehung der Prüſungs-
alten über die Staat3prüfung in der Hauswirtſchaft.
Iſt die Staats8prüfung an einer anderen Frauen-
fachſ<hule abgelegt worden, ſo ſind die Prüfungs-
akten dieſex Anſtalt einzuſordern.
5 Dur<führung der Prüfung.
Die Prüfung gliedert ſich in:
a) eine betriebswirtſchaftlich-praktiſche Arbeit von
mindeſtens vier Stunden Dauer unter Be-
rückſichtigung eines vom Prüfling gewählten
Sachgebietes, |
b) eine mündliche Prüfung in Form einer Aus-
ſprache, in der ſich die vom Prüfling erlangte
Berufsreife erweiſen ſoll.
Über die Geſamtprüfung iſt ein zuſammen-
hängender Bericht zu den Akten der Schule zu
nehmen; er iſt von dem Prüfungsleiter und dem
Bericht8verfaſſer zu unterzeihnen. |