Amtlicher Teil 419
des öffentlichen Dienſtes nicht zu erwarten ſind.
I< habe keine Bedenken, wenn in ſolchen Fällen
von dieſer Beſtimmung Gebrauch gemacht wird.
Die Bereitſtellung beſonderer Mittel für die
Gewährung von Reiſezuſchüſſen iſt mit Rückſicht
auf die angeſpannte Lage der öffentlichen Finanzen
nicht möglich.
Dieſe Grundſäße werden auc< bei dem zur
Sprache gebrachten Fall bei der Reichsdruerei
anzuwenden ſein.
Führungen der Gefolgſchaft3mitglieder durc
Ausſtellungen u. dgl. können dann als Maßnahmen
im Sinne der Ziffer 1 Abſaß 3 Ziffer 0 meines
Rundſchreibens vom 17. März 1937 -- A 1340
103 I C-- (RBeſBl. S. 124 Nr. 2661) angeſehen
werden, wenn ſie der Pflege des Gemeinſchafts-
gedankens dienen. Ausgaben hierfür ſind dann
aus dem für die Förderung der Betriebs-
gemeinſchaft zur Verfügung geſtellten Haushalts-
mitteln zu beſtreiten.“
Berlin, den 5. November 1938.
Der Reichsminiſter der Finanzen.
Im Auftrage: Mayer.
An den Rechnungs3hof de8 Deutſchen Reichs in
Pot8dam. =-- A 1341-43 1, -
*K *
*
Abſchrift überſende ich zur gleichmäßigen Be-
achtung.
Dieſer Erlaß wird nur im RmMinAmtsbl.
Dtſch Wiſſ. veröffentlicht.
Berlin, den 20. Juli 1939,
Der Reich38miniſter
für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung.
Im Auftrage: Kuniſ<.
An die Unterrichtöverwaltungen der Länder (außer
Preußen) und die Herren Vorſteher der nach-
geordneten Reich8- und preußiſchen Dienſtſtellen.
2. 11 a 14208,
(RMinAmtsblDtſc<h Wiſſ. 1939 S. 418.)
Wiſſenſc<aft
a) Für das Reich
395. Unterbrechung der Lehrtätigkeit der
Dozenten und außerplanmäßigen Profeſſoren,
Mit dem Inkrafttreten der Reichs8-Habilitation8-
Ordnung vom 17. Februar 1939 gelten für die
Beurlaubung der in das Beamtenverhältnis be-
ruſenen Dozenten und außerplanmäßigen Pro-
feſſoren die Beſtimmungen des 8 17 DBG. vom
ef Januar 1937 entſprechend. Hierzu ſtelle ich
eſt,
Vrofeſſorxen während der vorleſungsſreien Zeit des
Studienjahres in ihrem Urlaub nicht beſchränkt
ſind. Von einer über zwei Wochen währenden
Abweſenheit haben ſie dem Dekan der Fakultät
(Abteilung) Mitteilung zu machen.
daß die Dozenten und außerplanmäßigen
Während des Semeſters kann die Vorleſungs-
tätigfeit nur mit meiner Genehmigung unter-
brochen werden; au8genommen iſt eine Unter-
brechung infolge Erkfranfung. I< ermächtige in-
deſſen die Rektoren, die Unterbrechung der Vor--
leſungstätigkeit bis zu zwei Semeſtern zu ge-
nehmigen, wenn es ſi um Dozenten oder außer-
planmäßige Profeſſoren handelt, die weder Diäten
no< eine laufende Lehrauftragsvergütung oder
eine laufende Beihilfe beziehen.
Berlin, den 10. Juli 1939.
Der Reichsminiſter
für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung.
Im Auftrage: Groh.
An die Herren Vorſteher der nachgeordneten
preußiſchen Dienſtſtellen der Wiſſenſchaft3ver-
waltung, die Unterricht8verwaltungen der Länder
mit Hochſchulen (einſchl. Oſtmark) und den Herrn
Rektor der Landwirtſchaftlihen Hochſchule in
Tetſchen-Liebwerd. =- WA 1485.
(RMinAmtsblDtſchWiſſ. 1939 S. 419.)
396. Erwerb des Doktors der Wirtſchafts-
wiſſenſchaft.
Zum Bericht vom 24. Juni 1939 --- 111 38609 --,
Gegen die Zulaſſung der Handelslehrer des
Sudetengaues zur Doktorprüfung beſtehen dann
feine Bedenken, wenn ſie ein ſechsſemeſtriges
Studium und das Beſtehen der Staatsprüfung für
Handelslehrer nachweiſen können. Diejenigen
Handelslehrer, die ein ſechsſemeſtriges Studium
nicht nachzuweiſen vermögen, haben vor Zulaſſung
der Doktorprüfung noch ein ergänzendes Studium
von zwei Semeſtern zurückzulegen.
Berlin, den 13. Juli 1939.
' Der Reichsminiſter
für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung.
Im Auftrage: Groh.
An das Staatsminiſterium für Unterricht und
Kultus in München. = WA 1928 K IV.
(RMinAmtsb1DtſchWiſſ. 1939 S. 419.) |
Erziehung
a) Für das Rei<h
Verwendung von Beamten im Schuls-
aufſichtsdienſt.
Es iſt wiederholt um meine Genehmigung in
397.
Fällen nachgeſucht worden, in denen Rektoren
(Schulleiter) für kürzere Zeit mit der Vertretung
beurlaubter Schulaufſichtsbeamter der KreisSinſtanz
betraut werden ſollten, andererſeits iſt die
kommiſſariſ<e Ernennung von Beamten im
Schulaufſicht8dienſt in manchen Fällen abweichend
von den beſtehenden Beſtimmungen erfolgt.