Amtliher Teil - | 65
die erforderlihe Schulbildung nicht erwerben
konnten, den Zugang zum Beruf der ländlichen
Haushaltspflegexrin und der Lehrerin der land-
wirtſchaftlichen Haushaltungskunde zu ermöglichen.
2. Voraus8ſehßung für die Zulaſſung
zur Prüfung.
"Zur Prüfung können Mädel im Mindeſtalter
von 18 Jahren zugelaſſen werden, wenn ſie
folgende Nachweiſe erbringen:
23) Nachweis über den abgeſchloſſenen Beſuch
einer Volksſchule oder einer gleichwertigen
Bildung;
b) Nachweis über das Ablegen der ländlichen
Hauswirtſchaft8prüfung und
Nachweis über den Beſuch der Unterklaſſe
einer Landfrauenſchule oder einer Mädchen-
abteilung der Landwirtſchaftsichule ;
c) erfolgreiche Teilnahme an einem mit Ge-
nehmigung des Reichsminiſter8 für Wiſſenſchaft,
Erziehung und Volksbildung eingerichteten
wiſſenſchaftlichen Vorbereitungslehrgang.
Reich8- und Gauſiegerinnen im Reichsberuſs3-
wettfampf der Gruppe Reichsnährſtand werden
ohne den Beſuch des Vorbereitungslehrganges zu-
gelaſſen, wenn ſie die Vorausſezungen zu 3 und b
erfüllen.
3. Antrag auf Zulaſſung zur Teil-
nahme am Vorbereitungslehrgang.
- Der Antrag auf Zulaſſung zur Teilnahme am
Vorbereitungslehrgang iſt von der Bewerberin an
den Reichsminiſter für Wiſſenſchaft, Erziehung und
Volksbildung durch die Hand der zuſtändigen
Unterricht3verwaltung =- in Preußen durch den
Regierungs3präſidenten -- zu richten. Der Antrag
muß vom Leiter (Leiterin) der Landwirtſchafts8-
ſ<hule oder Landfrauenſchule, die von der An-
wärterin beſucht iſt, befürwortet werden. Die
Befürwortung muß ausführliche Angaben Über
die Eigqnung der Bewerberin für den von ihr
gewählten Beruſ ſowie über ihre Haltung und
ihre Allgemeinbildung enthalten.
Dem Antrag ſind beizufügen:
2) ausführlicher handgeſchriebener Lebenslauf,
b) Schulabgangs8zeugnis (in beglaubigter Ab-
ſchrift),
c) Prüfungs8zeugnis Über die ländliche Haus-
wirtſchaft8prüſung und
das Abgangszeugni3 der Landfrauenſchule bzw.
Landwirtſchaftsſchule (in beglaubigter Abſchrift),
d) polizeiliches Führungszeugnis,
'6) Nachweis der ariſchen Abſtammung.
Für Anwärterinnen, die den Vorbereitungs8-
lehrgang neben der Landfrauenſchule beſuchen
wollen, iſt die Beibringung des Abgangszeugniſſes
der Landfrauenſchule nicht erforderlich.
4. Zulaſſung zur Prüfung.
ur Prüfung ſind alle Teilnehmerinnen des Vor-
bereitungslehrganges zuzulaſſen, deren Leiſtungen
nac< dem Urteil der Leiterin des Lehrganges
mindeſtens „befriedigend“ ſind und die in ihrer
Haltung den hohen Anforderungen an eine zu-
künftige Erzieherin entſprechen.
Reich8- und Gauſiegerinnen der Gruppe Reich8-
nährſtand haben den Antrag auf Zulaſſung zur
Prüfung an den Reichsminiſter für Wiſſenſchaft,
Erziehung und Volksbildung zu richten. Dem
Antrag ſind ſämtliche in Abſaß 3 genannten Unter-
lagen beizufügen.
5. Der Prüfungs8ausſ<uß.
Der Prüfungs8ausſchuß beſteht aus den Lehr-
kräften des Vorbereitungslehrganges und einem
vom Reichsminiſter für Wiſſenſchaft, Erziehung
und Volksbildung zu benennenden Prüſjungsleiter.
6, Die Prüfung.
Die Prüfung beſteht aus einem ſchriftlichen
und einem mündlichen Teil.
Geſchichte,
Sie erſtreft ſich auf Deutſch, |
Biologie, Geographie und Rehnen. Die An-
forderungen in dieſen -Fächern müſſen denen der
Schlußklaſſe einer Mittelſchule entjprehen; doch
iſt die Lebenserfahrung, die Urteilskraft, das Ber-
ſtändnis für die kulturellen und wirtſchaftlichen
Aufgaben des Landes hinreichend zu berückſichtigen.
E3 ſind zwei ſchriftliche Klauſurarbeiten aus
den Prüfungsgebieten anzufertigen. Im übrigen
beſteht die mündliche Prüfung in einer Ausſprache.
Eine Befreiung von der mündlichen oder ſchriſtlichen
Prüfung findet nicht ſtatt. Über das Beſtehen der
Prüfung entſcheidet der Vorſibende. Eine Wieder-
holung der Prüfung iſt ni<ht möglich.
Nach dem Beſtehen der Prüfung iſt der Be-
werberin ein Zeugnis nach anliegendem Muſter
auszuhändigen.
Berlin, den 16. Januar 1939.
Der Reichsminiſter .-
für Wiſſenſchaft, Erziehung und Vollsbildung.
In Vertretung: Zſ<intbſ<.
*
Zeugnis.
Fräulein
hat nach Teilnahme an einem BVorbereitungs-
lehrgang in die Aufnahme-
prüfung für die Oberklaſſe einer Landfrauenſchule
beſtanden. Die Prüfung wurde entſprechend . den
Beſtimmungen des Reichserziehungsminiſters vom
16. Januar 1939 --- E V 6702/7 E II d, WL (b) --
abgelegt.
uorerrarunrorrrrnnderennerrernmeerenunn , den
Der Prüfungzsleiter.